LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Fischereigesetz 2020§ 29

§ 29§ 29Weidgerechte Ausübung des Fischfangs (Weidgerechtigkeit)

In Kraft seit 06. Mai 2020
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(1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben.

(2) Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfangs dann, wenn

1. der Fang, Umgang und Transport mit dem Lebewesen schonend erfolgt,

2. im Fall einer Entnahme eine schnelle Betäubung und fachgerechte Tötung des Fisches gewährleistet ist,

3. geeignete Fanggeräte verwendet und zulässige Fangmethoden angewendet werden.

(3) Verbotene Vorrichtungen, Fangmittel, Fangmethoden und Fanggeräte sind insbesondere

1. Sprengstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte,

2. elektrischer Strom,

3. Fischfallen und ständige Fangvorrichtungen,

4. das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen,

5. das Verwenden künstlicher Lichtquellen,

6. die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder,

7. das unbeaufsichtigte Auslegen einer Angelrute.

(4) Weiters ist es verboten, den Fischfang auszuüben

1. in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie in Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,

2. im Grenzbereich von Fischwässern, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren, nicht ausgeschlossen ist,

3. im Rahmen eines Wettbewerbs (Wettfischen).

(5) Die Landesregierung kann zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfangs durch Verordnung überdies

1. bestimmte weitere Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden als verboten im Sinn des Abs. 3 feststellen,

2. Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden in ihrer Anwendbarkeit zeitlich, örtlich oder hinsichtlich bestimmter Fischarten einschränken,

3. weitere örtliche und sachliche Verbote festlegen.

(6) Beim Fischfang, der gemäß § 13 auf Grund einer Lizenz ausgeübt wird, ist die Verwendung von Netzen, Legschnüren und Fischreusen verboten.

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