(1) Die bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Bewirtschafterinnen bzw. die Bewirtschafter der betroffenen Fischwässer von Maßnahmen an Wasserkraft- und Stauanlagen, die - abgesehen von den dem laufenden Betrieb eigentümlichen Schwankungen - Änderungen der Wasserführung von Fischwässern bewirken können und von der Reinigung der Triebwerke von Wasserkraftanlagen sowie der Wartung und Sanierung von Fischwanderhilfen wenigstens zwei Wochen vorher, bei Gefahr im Verzug ohne unnötigen Aufschub, nachweislich unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der voraussichtlichen Dauer, der Art und des Umfangs der Maßnahme zu verständigen. Die Bewirtschafterinnen bzw. die Bewirtschafter sind überdies in geeigneter Weise vom tatsächlichen Beginn und von der tatsächlichen Beendigung der Maßnahme zu benachrichtigen.
(2) Die Bewirtschafterinnen bzw. die Bewirtschafter sind nach Maßgabe rechtskräftiger behördlicher Vorschreibungen über den Betrieb der Anlage oder behördlich anerkannter Betriebsordnungen berechtigt, die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 zu beobachten und die erforderlichen Auskünfte über diese zu verlangen. Die Verfügungsberechtigten haben das Betreten der Anlagen zum Zweck der Beobachtung zu dulden und die verlangten Auskünfte zu erteilen. Die von der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter zum Schutz des Fischbestands durchzuführenden Vorkehrungen dürfen nicht behindert werden. Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde Art und Umfang dieser Verpflichtungen festzulegen.
(3) Verletzen die Verfügungsberechtigten die ihnen in den Abs. 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen, so haften sie der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter für den dadurch entstandenen Schaden.
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