Die Bewirtschafterinnen bzw. die Bewirtschafter sind berechtigt, bei der Überflutung von Grundstücken durch Hochwässer den Fischfang auch in dem an ihre Gewässer grenzenden überfluteten Bereich auszuüben. Niemand darf bei Ablauf des Hochwassers die Rückkehr der Wassertiere in die Gewässer behindern. Die Grundeigentümerinnen bzw. die Grundeigentümer, im Einvernehmen mit ihnen auch die Bewirtschafterinnen bzw. die Bewirtschafter, sind jedoch berechtigt, sich nach Ablauf des Hochwassers auf den Grundstücken zurückgebliebene Wassertiere anzueignen.
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