(1) Die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer sowie sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken, die nicht unter Abs. 3 fallen, durch die Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter sowie deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauchs der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.
(2) Die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer sowie sonst Berechtigten haben das Betreten von Ufergrundstücken, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen, und das Anbringen von Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauchs der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.
(3) Die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer sowie sonst Berechtigten an eingefriedeten Ufergrundstücken haben deren Benützung für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke, bei Grundstücken, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, lediglich für die im Abs. 1 genannten Zwecke und unter den dort genannten Einschränkungen zu dulden, sofern ihnen die Absicht der Benützung angezeigt wurde und diese in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. Die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer sowie sonst Berechtigten haben auch das Betreten solcher Grundstücke durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes zu dulden, wenn ihnen dies angezeigt wurde und in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann.
(4) Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde Art und Umfang der Duldungspflicht festzustellen.
(5) Die Benützung der Grundstücke (Abs. 1 bis 3) hat stets auf eigene Gefahr und möglichst schonend zu erfolgen, wobei insbesondere jede Störung des Weidebetriebs zu vermeiden ist. Die sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Berechtigungen zur Benützung sowie zum Betreten von Ufergrundstücken sind den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern sowie sonst Berechtigten über deren Aufforderung entsprechend nachzuweisen.
(6) Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung, die mangels gütlicher Übereinkunft von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 bis 9 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, mit Bescheid festzusetzen ist.
(7) Für diese Entschädigung haften die Verursacherin bzw. der Verursacher und die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter solidarisch. Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des Schadens und der Schädigerin bzw. des Schädigers einzubringen.
(8) Durch die Abs. 1 bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden.
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