(1) Die Fischereischutzorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet wird.
(2) Fischereischutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, in ihrem Überwachungsbereich
1. nach Maßgabe des § 26 Ufergrundstücke zu betreten,
2. Personen, die den Fischfang ausüben oder offensichtlich unmittelbar vorher ausgeübt haben, anzuhalten und zur Aushändigung von physischen oder zum Vorweisen von elektronischen Fischerlegitimationen (§ 13) zu veranlassen,
3. Personen, die eines Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht begründet verdächtig scheinen oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwider handeln, zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten; von einer Anzeige kann Abstand genommen werden, wenn die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und das Verschulden der bzw. des Beanstandeten gering ist,
4. Gegenstände, die gemäß § 48 Abs. 3 für verfallen erklärt werden können sowie gefangene Wassertiere vorläufig zu beschlagnahmen; das Fischereischutzorgan hat hierüber den Betroffenen dann, wenn sie anwesend sind, sofort eine Bescheinigung auszustellen sowie die beschlagnahmten Gegenstände an die zuständige Behörde bzw. etwaig beschlagnahmte Wassertiere bei der Fischereiberechtigten bzw. beim Fischereiberechtigten abzuliefern,
5. die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge, Boote und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß § 48 Abs. 3 für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen und Fischereigeräte zu untersuchen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) Personen, die von Fischereischutzorganen kontrolliert werden, sind verpflichtet, an der Kontrolle mitzuwirken; sie haben den Anweisungen des Fischereischutzorgans Folge zu leisten.
(4) Die Fischereischutzorgane haben Personen, die von ihnen kontrolliert werden, auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Diese wird vom Oö. Landesfischereiverband vergeben und ist im Fischereischutzorganregister (§ 21 Abs. 3) einzutragen.
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