(1) Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
(2) Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte bzw. Jahresfischerkarte sind.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu erlassen, und zwar insbesondere über
1. die Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommission,
2. den Prüfungsstoff, der Fischkunde und Fischhege, die Regeln der Weidgerechtigkeit, alle die Ausübung der Fischerei regelnden Vorschriften, die Vorschriften über den Fischereischutz und die die Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane regelnden Vorschriften zu umfassen hat, und
3. die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung und das auszustellende Prüfungszeugnis.
(4) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von vier Monaten wiederholt werden.
(5) Auf Antrag können Fischereischutzprüfungen anderer Bundesländer bei Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffs und Gegenseitigkeit von der Landesregierung durch Bescheid anerkannt werden.
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