(1) Die Behörde hat dem Fischereischutzorgan nach der Angelobung den Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen. Die Fischereischutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen deutlich sichtbar zu tragen, sich bei Amtshandlungen ausdrücklich auf die Eigenschaft als Fischereischutzorgan zu berufen und auf Verlangen den Dienstausweis vorzuweisen und die Dienstnummer bekanntzugeben.
(2) Wird die Betrauung widerrufen (§ 22 Abs. 3) oder endet die Funktion auf andere Weise, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei der zuständigen Behörde abzugeben oder von dieser einzuziehen.
(3) Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
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