(1) Die Betrauung erfolgt nach Anhören des zuständigen Fischereireviervorstands durch die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich das Fischereischutzorgan tätig sein soll. Wenn die Betrauung für eines oder mehrere Fischwässer, die sich über zwei oder mehrere politische Bezirke erstrecken, erfolgen soll, hat die Betrauung durch die Landesregierung zu erfolgen, die den Oö. Landesfischereiverband zu hören hat. Die Landesregierung hat die in Betracht kommenden Behörden zu verständigen.
(2) Die Fischereischutzorgane sind von der Behörde, die sie betraut hat, auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgabe anzugeloben.
(3) Die Behörde, die das Fischereischutzorgan betraut hat, hat die Betrauung zu widerrufen, wenn das Organ seiner Aufgabe nicht gerecht wird, wenn ein Umstand eintritt, der eine Betrauung ausschließen würde, oder wenn das Fischereischutzorgan seine Funktion zurücklegt. Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder der Fischereireviervorstand, die bzw. der das Fischereischutzorgan bestellt hat, ist vor dem Widerruf anzuhören.
(4) Kommt ein Fischereischutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung gemäß § 21 nicht rechtzeitig nach, ist die Betrauung dann nicht zu widerrufen, wenn das Fischereischutzorgan besondere, nicht durch eigenes Verschulden eingetretene Umstände glaubhaft machen kann, die den rechtzeitigen Besuch der Fortbildungsveranstaltung unmöglich gemacht haben. In einem solchen Fall ist die Betrauung erst dann zu widerrufen, wenn die Fortbildungsveranstaltung nicht binnen eines Jahres ab Wegfall des Verhinderungsgrundes besucht wird. § 21 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
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