(1) Die Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter können zum Schutz der Fischerei in ihrem Fischwasser geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung mit den Funktionen eines Fischereischutzorgans beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 kann die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter auch ihre bzw. seine Betrauung beantragen. Mehrere Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter können auch eine Person für mehrere Fischwässer bestellen und ihre Betrauung beantragen. Im Interesse des Schutzes der Fischerei können der Fischereireviervorstand für sämtliche Fischwässer des Fischereireviers sowie der Vorstand des Oö. Landesfischereiverbands für sämtliche Fischwässer im Land geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung beantragen.
(2) Geeignete Personen im Sinn des Abs. 1 sind Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, die für die Ausübung des Fischereischutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen und die überdies
1. im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte (§ 14) sind;
2. die Fischereischutzprüfung (§ 24) mit Erfolg abgelegt haben;
3. nicht wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung oder Unterlassung rechtskräftig verurteilt sind oder bestraft wurden oder über die vorbeugende Maßnahmen verhängt wurden, solang, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972 ersichtlich sind oder nach § 55 VStG nicht getilgt sind.
Personen, bei denen zum Zeitpunkt der Betrauung die Ablegung der Fischereischutzprüfung länger als fünf Jahre zurückliegt, haben den Besuch von zumindest einer einschlägigen Fortbildungsveranstaltung des Oö. Landesfischereiverbands (§ 33 Abs. 1 Z 2) innerhalb der letzten fünf Jahre nachzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) Ab dem Zeitpunkt der Betrauung ist alle fünf Jahre wiederkehrend zumindest eine Fortbildungsveranstaltung des Oö. Landesfischereiverbands (§ 33 Abs. 1 Z 2) zu besuchen. Besucht ein Fischereischutzorgan keine oder nicht rechtzeitig eine solche Fortbildungsveranstaltung, ist dieser Umstand durch den Oö. Landesfischereiverband unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Behörde hat in diesem Fall die Betrauung zu widerrufen (§ 22 Abs. 3). Zu diesem Zweck ist vom Oö. Landesfischereiverband ein Verzeichnis der Fischereischutzorgane samt den jeweiligen Terminen für den Eintritt der Fortbildungspflicht zu führen.
(4) Zum Zweck der Erfassung der betrauten Fischereischutzorgane und zur Überprüfbarkeit der Einhaltung der Fortbildungspflicht hat die jeweils zuständige Behörde den Oö. Landesfischereiverband über die erfolgte Betrauung eines Fischereischutzorgans zu informieren und diesem zudem die für die Erfassung im gemäß Abs. 3 zu führenden Verzeichnis erforderlichen Daten der Fischereischutzorgane (§ 9 Abs. 1 Z 3) zu übermitteln.
(5) Die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Fortbildungsveranstaltung hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
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