(1) Personen, die die erstmalige Ausstellung einer Jahresfischerkarte beantragen, müssen die für die Ausübung des Fischfangs unerlässlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen (fischereiliche Eignung).
(2) Die fischereiliche Eignung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einer vom Oö. Landesfischereiverband durchzuführenden Unterweisung mit anschließender Prüfung nachzuweisen.
(3) Die fischereiliche Eignung gilt ohne Unterweisung nach Abs. 2 als nachgewiesen:
1. durch den ordnungsgemäßen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung;
2. durch eine einschlägige fischereifachliche Hochschulausbildung;
3. durch Nachweis der in einem anderen Bundesland erworbenen fischereilichen Eignung, wenn dieser Nachweis im jeweiligen Bundesland die Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs bildet und gegenseitige Anerkennung zwischen den Bundesländern erfolgt.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere zu Umfang und Inhalt der fischereilichen Unterweisung samt Prüfung (Abs. 2) sowie auf welche Arten der Ausbildung die Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 1 und 2 zutreffen, zu erlassen.
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