Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Angelteich: ein künstlich hergestellter ablassbarer Teich, in dem (entnahmefähige) Fische gehalten werden, die ausschließlich der Entnahme im Wege der Angelfischerei dienen und in den gefangene Fische nicht zurückgesetzt werden;
2. autochthone Wassertiere: gewässertypspezifische Wassertiere (Z 4), welche sich im Laufe der Zeit in einem bestimmten Gewässersystem in Oberösterreich entwickelt haben, dort ohne menschlichen Einfluss im Zuge von natürlichen Arealerweiterungen eingewandert sind und sich durch gewässerbezogene Verhaltensweisen von anderen Wassertieren der gleichen Art unterscheiden;
3. Fischartenleitbild: ein vom für Angelegenheiten der Fischerei zuständigen Bundesministerium für jede Bioregion anhand historischer Quellen, aktueller Fischdaten und Expertinnen- bzw. Expertenmeinungen erstelltes Leitbild. Dieses definiert die in einem Gewässer(abschnitt) bzw. in einer Fischregion ursprünglich vorkommenden autochthonen Fischarten und unterscheidet diese nach Leitarten, typischen Begleitarten und seltenen Begleitarten;
4. gewässertypspezifische Wassertiere: Wassertiere (Z 8), die heimisch (Z 5) sind und deren Auftreten auf Grund der Beschaffenheit des Lebensraums in einem Gewässer typisch ist;
5. heimische Wassertiere: Wassertiere (Z 8), die in einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 angeführt werden;
6. Pächterfähigkeit: liegt bei Personen vor, die zumindest drei volle Jahre im Besitz einer (Jahres )Fischerkarte sind und von denen auch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann. Ab 1. Jänner 2022 ist die Fähigkeit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch eine Bestätigung über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch eines vom Oö. Landesfischereiverband anzubietenden Kurses über die Gewässerbewirtschaftung, dessen Inhalt durch Verordnung der Landesregierung festgelegt wird, eine erfolgreich abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung oder eine einschlägige Hochschulausbildung nachzuweisen. Ausgenommen davon besitzen alle Personen die Pächterfähigkeit, die vor dem 1. Jänner 2022 ein Fischwasser rechtmäßig bewirtschaftet haben;
7. Reuse (Fisch, Krebs): eine stationäre Vorrichtung zum Fang von Wassertieren mit einem trichterförmigen Eingang, durch den die einmal hineingelangten Wassertiere nicht wieder herausfinden. Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die gefangenen Wassertiere nicht mehr als unvermeidbar verletzen können;
8. Wassertiere: Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln.
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