§ 19 § 19 Durchführungsbestimmungen — Oö. Fischereigesetz 2020
Gliederung
3. Abschnitt Fischerlegitimationen § 13 Allgemeines
§ 19 § 19 Durchführungsbestimmungen
Rückverweise
Nähere Vorschriften über Form und Inhalt der Jahresfischerkarte, der Gastfischerkarte und der Lizenz sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
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