(1) Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Jahresfischerkarte oder einer in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellten gültigen amtlichen Fischerlegitimation hat die oö. Jahresfischerkartenabgabe, die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter eines Fischwassers hat für jede ausgestellte Gastfischerkarte die oö. Gastfischerkartenabgabe an den Oö. Landesfischereiverband zu entrichten. Die Einnahmen aus der oö. Jahresfischerkartenabgabe und der oö. Gastfischerkartenabgabe fließen dem Oö. Landesfischereiverband zu.
(2) Die oö. Jahresfischerkartenabgabe ist bei erstmaliger Ausstellung einer Jahresfischerkarte vor deren Ausfolgung, ansonsten vor der erstmaligen Ausübung des Fischfangs in einem Kalenderjahr zu entrichten.
(3) Die Höhe der oö. Jahresfischerkartenabgabe und der oö. Gastfischerkartenabgabe wird vom Landesfischereirat festgesetzt.
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