(1) Gastfischerkarten sind vom Oö. Landesfischereiverband über Anforderung der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters auf ihren bzw. seinen Namen lautend in der gewünschten Anzahl auszustellen.
(2) Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter hat die Gastfischerkarte vor deren Aushändigung an die Gastfischerin bzw. den Gastfischer vollständig und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Die Gastfischerin bzw. der Gastfischer hat sie vor Ausübung des Fischfangs zu unterfertigen. Die Gastfischerkarte gilt im gesamten Bundesland Oberösterreich für die Dauer von drei Wochen. Unvollständig oder nicht in dauerhafter Schrift ausgefüllte, sowie nicht unterfertigte oder unleserliche Gastfischerkarten sind ungültig.
(3) Gastfischerinnen bzw. Gastfischer müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in einem Kalenderjahr höchstens zwei Gastfischerkarten lösen.
(4) Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gastfischerinnen bzw. Gastfischer den Fischfang nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ausüben. Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter hat eine schriftliche Aufstellung über die Gastfischerinnen bzw. Gastfischer zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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