(1) Die Ausstellung der Jahresfischerkarte ist zu verweigern:
1. Personen, die wegen schwerwiegender, insbesondere der unter § 48 Abs. 2 Z 6 angeführten Übertretungen dieses Landesgesetzes bestraft wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des letzten Strafbescheids;
2. Personen, die auf Grund einer Verurteilung wegen des Verbrechens oder des Vergehens der Tierquälerei keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfangs bieten, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, es sei denn, dass die Verurteilung der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972 unterliegt. Der Fristablauf bestimmt sich nach § 27 Abs. 2 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2019.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(2) Erlangt die Behörde Kenntnis davon, dass bei einer Inhaberin bzw. einem Inhaber einer Jahresfischerkarte ein Verweigerungsgrund nach Abs. 1 eingetreten ist, so hat die Behörde die Jahresfischerkarte zu entziehen. Die Behörde kann die Fähigkeit zur Erlangung einer neuen Jahresfischerkarte in den Fällen nach Abs. 1 Z 1 für die Dauer von höchstens drei bzw. in den Fällen nach Abs. 1 Z 2 für die Dauer von höchstens zehn Jahren aberkennen. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass entgegen der Erklärung nach § 14 Abs. 2 Z 3 ein Verweigerungsgrund nach Abs. 1 im Zeitpunkt der Erklärung vorlag.
(3) Erlangt die Behörde Kenntnis davon, dass bei einer Inhaberin bzw. einem Inhaber einer in einem anderen Bundesland oder einer im Ausland ausgestellten amtlichen Fischerlegitimation (§ 13 Abs. 2 Z 1 lit. b) ein Verweigerungsgrund nach Abs. 1 eingetreten ist, so kann die Behörde der Inhaberin bzw. dem Inhaber die Ausübung des Fischfangs in Oberösterreich für die im Abs. 2 dritter Satz festgelegten Zeiträume untersagen.
(4) Für den Entzug einer ausgestellten Jahresfischerkarte nach Abs. 2 und für die Untersagung nach Abs. 3 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Ausübung des Fischfangs tatsächlich durchgeführt wird bzw. beabsichtigt ist. Wenn sich nach dieser Regelung keine örtliche Zuständigkeit ergibt, ist subsidiär die Landesregierung zuständig.
(5) Die Behörde hat von jedem rechtskräftigen Entzug einer Fischerkarte sowie von jeder Untersagung der Ausübung des Fischfangs den Oö. Landesfischereiverband umgehend zu benachrichtigen.
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