(1) Die Jahresfischerkarte ist erstmalig auf Antrag vom Oö. Landesfischereiverband auszustellen; mit der Entrichtung der oö. Jahresfischerkartenabgabe wird sie für das jeweilige Kalenderjahr gültig. Übt eine Bewirtschafterin bzw. ein Bewirtschafter den Fischfang nur in ihren bzw. seinen Fischwässern aus, ist diese bzw. dieser von der Entrichtung der oö. Jahresfischerkartenabgabe befreit.
(2) Voraussetzung für die Erlangung einer Jahresfischerkarte ist
1. die Vollendung des 12. Lebensjahres,
2. der Nachweis der fischereilichen Eignung (§ 20) und
3. die Erklärung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, dass kein Verweigerungsgrund im Sinn des § 15 Abs. 1 vorliegt.
(3) Abs. 1 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß für in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimationen (§ 13 Abs. 2 Z 1 lit. b).
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