(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs ist an den Besitz von Fischerlegitimationen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebunden.
(2) Wer den Fischfang ausübt, hat
1. eine auf ihren bzw. seinen Namen lautende
a) gültige Jahresfischerkarte (§ 14) samt Einzahlungsnachweis der oö. Jahresfischerkartenabgabe (§ 17) oder
b) in Oberösterreich gültige, in einem anderen Bundesland oder - bei Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben - im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild, sofern sie kein Lichtbild aufweist, in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis jeweils samt Einzahlungsnachweis der oö. Jahresfischerkartenabgabe (§ 17) oder
c) gültige Gastfischerkarte (§ 16) in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis
und
2. die auf ihren bzw. seinen Namen lautende schriftliche Bewilligung (Lizenz) der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers (§ 18)
bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Für im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimationen ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache mitzuführen.
(3) Das Erfordernis der schriftlichen Bewilligung (Lizenz) entfällt, wenn die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.
(4) Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sein muss, ausüben, sofern die Lizenzbestimmungen insgesamt eingehalten werden. Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.
(5) Personen, die körperlich und/oder psychisch so stark beeinträchtigt sind, dass sie den Nachweis der fischereilichen Eignung nicht durch die Ablegung der im § 20 Abs. 2 vorgesehenen Prüfung erbringen können, dürfen den Fischfang ausüben, wenn sie in Begleitung einer entscheidungsfähigen volljährigen Person sind, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sein muss und die gegebenenfalls Hilfestellung leisten kann. Der Nachweis der Beeinträchtigung ist mitzuführen und der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter, den Fischereischutzorganen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Der Nachweis der Beeinträchtigung kann durch einen Behindertenpass bzw. durch ärztliches Attest erfolgen. Die Begleitperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.
(6) Fischerlegitimationen sind nicht erforderlich, wenn der Fischfang in Aquarien, Zierteichen, Angelteichen (§ 2 Z 1) oder Betrieben zur intensiven Aufzucht von Wassertieren, zB zu Zucht- oder Speisezwecken, ausgeübt wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise