(1) Die Landesregierung hat, soweit es im Interesse der Fischereiwirtschaft notwendig ist, nach Anhören des Landesfischereirats für bestimmte Gewässer durch Verordnung eine Fischereiordnung zu erlassen. Eine Fischereiordnung ist jedenfalls für die Donau, für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee zu erlassen.
(2) In die Fischereiordnung sind nach Erfordernis die näheren Bestimmungen über den Fischereibetrieb, die Ausübung von Koppelfischereirechten, die Anzahl der auszugebenden Gastfischerkarten und Lizenzen, Fischschonstätten und deren Kennzeichnung, Schonzeiten, Brittelmaße, Fangzeiten, Fangarten und Fangmittel und den Fischereischutz aufzunehmen. In der Fischereiordnung können Angelegenheiten bezeichnet werden, die einer Regelung durch den Fischereireviervorstand überlassen bleiben.
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