(1) Das Aussetzen von nicht heimischen Wassertieren in Fischwässer und Angelteiche ist nur mit Bewilligung der Landesregierung in geschlossenen Systemen zulässig. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn es sich um invasive Arten nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten handelt oder durch das Aussetzen Nachteile für die Fischerei oder sonstige Schäden (zB am Biotop der Gewässer oder an Einrichtungen oder Anlagen an Gewässern) zu erwarten sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Wassertiere als heimisch gelten.
(2) Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter kann die für Wassertiere geeignete Nahrung dem Gewässer entnehmen, soweit eine Störung der Lebensgrundlage der Wassertiere oder eine sonstige Beeinträchtigung des Naturhaushalts nicht zu befürchten ist. § 10 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Eine nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Bewilligungspflicht wird dadurch nicht berührt.
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