(1) Die fischereiliche Bewirtschaftung von Fischwässern (Fischentnahme und Besatz von Wassertieren) hat gemäß § 3 Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung der gewässertypspezifischen Möglichkeiten zu erfolgen.
(2) Besatzmaßnahmen mit Wassertieren sind in jenem Ausmaß zulässig, als dadurch der gewässertypspezifische Wassertierbestand nicht nachteilig beeinflusst wird. Für Besatzmaßnahmen dürfen generell nur heimische Wassertiere (§ 2 Z 5) verwendet werden, welche für die jeweilige Fischregion bzw. den Gewässertyp geeignet sind und aus seuchenhygienisch unbedenklichen Zuchtbetrieben stammen. Maßnahmen im Rahmen der Hegepflicht (§ 3 Abs. 3) sind von der Bewirtschafterin bzw. vom Bewirtschafter unter Angabe von Ort und Zeit bei Bekanntwerden ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls spätestens eine Woche vor Beginn der Durchführung, der Fischereirevierobfrau bzw. dem Fischereirevierobmann anzuzeigen, wobei dieser bzw. diesem auch die Möglichkeit einzuräumen ist, die Maßnahmen zu überwachen.
(3) Kommt eine Bewirtschafterin bzw. ein Bewirtschafter der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß Abs. 1 nicht nach, hat ihr bzw. ihm der Oö. Landesfischereiverband entsprechend den Zielen des § 1 geeignete Maßnahmen, wie insbesondere entsprechende Besatzmaßnahmen oder eine Beschränkung der Ausgabe von Lizenzen oder ein befristetes Verbot der Ausübung des Fischfangs mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Grund für die Vorschreibung der Maßnahmen weggefallen, ist der Bescheid entsprechend abzuändern bzw. aufzuheben.
(4) Der Oö. Landesfischereiverband kann auf Antrag oder von Amts wegen die Bewirtschafterin bzw. den Bewirtschafter mit Bescheid für eine bestimmte Zeit von der Hegepflicht gemäß Abs. 1 befreien, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, insbesondere Zwecke der Wissenschaft oder die Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers, etwa auf Grund der Auswirkungen von Fischprädatoren, vorliegen.
(5) Der Fischereireviervorstand kann entweder für das gesamte Fischereirevier oder für Teile des Fischereireviers beschließen, dass die Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter über die im Kalenderjahr in ihrem Fischwasser entnommenen Fische ein Ausfangverzeichnis zu führen und dieses bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Fischereireviervorstand zu übermitteln haben. Im Ausfangverzeichnis sind sämtliche entnommenen Fische nach Arten aufgegliedert anzuführen. Zu diesem Zweck haben Lizenznehmerinnen bzw. Lizenznehmer (§ 18) der betroffenen Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter Zahl und Art der entnommenen Fische innerhalb eines Monats ab dem Ende der Gültigkeit der Lizenz, jedenfalls jedoch bis zum 31. Jänner des Folgejahres, der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter zu melden.
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