(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen gemäß § 6 Z 1 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die Entgelte gemäß § 6 Z 1 monatlich zu entrichten.
(2) Die Stromhändler haben den ihnen gemäß § 6 Z 1 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung ihrer Kunden im Inland zu verwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise