(1) Dieses Landesgesetz regelt die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil mit Standort im Land Oberösterreich, deren Förderdauer gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abgelaufen ist bzw. abläuft, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Von der Förderung sind jene Ökostromanlagen ausgenommen, die
1. zum Zeitpunkt der Abnahme gemäß § 4 über einen aufrechten Vertrag nach dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, oder nach dem ÖSG 2012 verfügen,
2. nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 ÖSG 2012 verfügen,
3. auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden,
4. keinen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % erreichen,
5. über kein Konzept betreffend die Rohstoffversorgung für die Dauer von 36 Monaten verfügen,
6. keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen,
7. keinen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme installieren.
(3) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag eines Betreibers mit Bescheid festzustellen, ob eine Ökostromanlage gemäß Abs. 1 von der Förderung gemäß Abs. 2 ausgenommen ist.
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