(1) Die Fördermittel werden aufgebracht:
1. aus dem Verkauf des Ökostroms aus Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 und den dazugehörigen Herkunftsnachweisen,
2. durch einen Zuschlag gemäß § 13 zu dem gemäß § 48 ÖSG 2012 festgelegten Ökostromförderbeitrag,
3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 15 verhängten Verwaltungsstrafen,
4. aus den Zinsen der veranlagten Mittel und
5. durch sonstige Zuwendungen.
(2) Zur Verwaltung der Fördermittel hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ein Konto einzurichten, das ausschließlich der Förderungsabwicklung von Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 mit Standort im Land Oberösterreich dient.
(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen. Er hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Landesregierung und den von ihr herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
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