(1) Dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern sind folgende Mehraufwendungen, soweit zutreffend, abzugelten:
1. die Differenzbeträge, die sich aus den Vergütungen des abgenommenen Ökostroms und den Erlösen aus dem Verkauf des Ökostroms sowie der Herkunftsnachweise ergeben,
2. die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklung verbundenen angemessenen administrativen und finanziellen Aufwendungen (zB Einrichtung einer Biomassebilanzgruppe, Abschluss von Verträgen, Erstellung der Fahrpläne, Einhebung von Zuschlägen, Vergütung des abgenommenen Ökostroms) und
3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.
(2) Allfällige Differenzbeträge, die sich zwischen den gemäß § 12 vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen gemäß Abs. 1 ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und durch eine Anpassung des Zuschlags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den zu erwartenden Mehraufwendungen sowie den prognostizierten Erlösen ist anzustreben.
(3) Nach Abgeltung aller Mehraufwendungen sind nichtverbrauchte Fördermittel zweckgebunden für Förderungen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie als Technologiefördermittel zur Ökostromerzeugung zu verwenden.
(4) Die Landesregierung kann im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und der Netzbetreiber und die Verwendung der Fördermittel prüfen.
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