LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Landschaftsabgabegesetz§ 9

§ 9§ 9Selbstbemessung, Fälligkeit

In Kraft seit 08. Dezember 2023
Up-to-date

(1) Die bzw. der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen. Die Abgabenerklärung ist jeweils bis 30. April eines jeden Jahres (Fälligkeitstag) für die im Vorjahr entstandene Abgabenschuld einzureichen.

(2) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und nach Gewinnungsstätten aufzugliedern. Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Abgabenbetrag zu berechnen und die Abgabe am Fälligkeitstag zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2023)

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