(1) Die Höhe der Landschaftsabgabe beträgt 15,95 Cent pro Tonne gewonnenen und verwerteten mineralischen Rohstoffs.
(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Tarif ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung zum Stichtag 1. Jänner 2025 ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2017; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert des der jeweils letzten Änderung zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Hundertstel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,005 Cent abgerundet und Beträge über 0,005 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. (Anm: LGBl.Nr. 95/2022, 96/2023)
(Anm: Beachte die Festsetzung der Landschaftsabgabe durch die jeweilige Kundmachung der Änderung, zuletzt durch die K LGBl.Nr. 75/2024 mit 1. Jänner 2025: Die Höhe der Landschaftsabgabe beträgt ab dem 1. Jänner 2025 20,14 Cent pro Tonne gewonnenen und verwerteten mineralischen Rohstoffs .)
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