§ 3 § 3Abgabepflichtige bzw. Abgabepflichtiger — Oö. Landschaftsabgabegesetz
Rückverweise
Abgabepflichtige bzw. Abgabepflichtiger ist die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Gewinnungsstätte eines abgabepflichtigen Materials.
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