(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits eine Gewinnungsstätte eines abgabepflichtigen Materials betreiben, haben ihre Tätigkeit binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Abgabenbehörde anzuzeigen.
(3) Abweichend von § 9 ist die Abgabenerklärung für das erste Halbjahr 2018 bis längstens 31. Oktober 2018 einzureichen und auch die Abgabe für das erste Halbjahr 2018 bis längstens 31. Oktober 2018 zu entrichten.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2022)
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