(1) Die Abgabenbehörde hat jährlich jeweils bis 30. September eines jeden Jahres die ihr im Rahmen der Vorlage von Abgabenerklärungen für die im Vorjahr entstandene Abgabenschuld bekannt gegebenen
- Namen oder Firmenbezeichnungen oder Firmenbuchnummern der Betreiberinnen und Betreiber von Gewinnungsstätten,
- den Ort der Gewinnung (politischer Bezirk und Gemeinde) und
- die Menge des dort gewonnenen und verwerteten mineralischen Rohstoffs
in elektronischer Form an die für die Vollziehung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994) zuständige Behörde und die die Parteistellung gemäß § 81 MinroG wahrnehmende Dienststelle des Amtes der Landesregierung zum Zweck der Einspeisung in das Oö. Rohstoffinformationssystem zu übermitteln.
(2) Sollte ein Hinderungsgrund für die vollständige oder auch nur teilweise Datenübermittlung vorliegen, hat die Abgabenbehörde die für die Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständige Behörde und die die Parteistellung gemäß § 81 MinroG wahrnehmende Dienststelle des Amtes der Landesregierung hierüber unter Mitteilung des Hinderungsgrundes zu informieren.
(3) Die Naturschutzbehörden haben in Bewilligungsbescheide gemäß § 5 Z 11 und 15 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 einen Hinweis auf die Verpflichtungen nach dem Oö. Landschaftsabgabegesetz aufzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2023)
(Anm: LGBl.Nr. 95/2022)
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