(1) Das Land erhebt eine Landschaftsabgabe für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Oberösterreich.
(2) Von der Erhebung ausgenommen sind:
- Abraummaterial,
- Material aus Fließgewässern, das aus flussbaulichen Gründen wieder in Fließgewässer eingebracht wird,
- bundeseigene mineralische Rohstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2016,
- Kohle,
- Material aus Seitenentnahmen und
- Rohstoffe, deren Verwendung Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Katastrophen dient.
(3) Die Gemeinde, in der sich eine Gewinnungsstätte befindet, erhält einen Ertragsanteil in Höhe von 20 % der Landschaftsabgabe, die im Gemeindegebiet erhoben wurde. (Anm: LGBl.Nr. 96/2023)
(4) Die Landschaftsabgabe ist für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, die Umweltbildung und Umwelterziehung sowie sonstige Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 96/2023)
(5) Die der Gemeinde gemäß Abs. 3 zufließenden Mittel sind für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, für naturnahe Erholungsformen in der Gemeinde, die Umweltbildung oder die Umwelterziehung zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 96/2023)
(6) Die Überweisung des Ertragsanteils an die Gemeinden hat jeweils spätestens am 30. Juni für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2023)
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