§ 13 § 13 Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes — Oö. Wettgesetz
Gliederung
3. ABSCHNITT Vollzugsbestimmungen § 11 Beschlagnahme
§ 13 § 13 Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Rückverweise
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
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