(1) Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag sind durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe folgender Kriterien festzusetzen und im Verhältnis zur Gesamtsumme des Beitrags aller Gemeinden in Tausendstel Prozent auszudrücken:
1. Zahl der Einwohner gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria;
2. Zahl der Einpendler gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria;
3. Zahl der Auspendler gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria;
4. Finanzkraft der Gemeinde (jährliches Gemeindesteueraufkommen und jährliche Ertragsanteile).
Die Kriterien gemäß Z 1 bis 4 sind im Verhältnis 22 : 45 : 11 : 22 Prozent zu gewichten.
(2) Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 2 zu leistenden Beitrag sind durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe folgender Kriterien festzusetzen:
1. Zahl der Einwohner gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria;
2. Nutzen einer Gemeinde von jedem einzelnen Verkehrsdienst in einer Region, Kosten des einzelnen Verkehrsdienstes dividiert durch die Anzahl der nutzenempfangenden Gemeinden.
Die Kriterien gemäß Z 1 und 2 sind im Verhältnis 75 : 25 Prozent zu gewichten.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise