Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Nutzen einer Gemeinde von einem Verkehrsdienst: dieser ist dann gegeben, wenn der Verkehrsdienst zumindest eine Haltestelle im jeweiligen Gemeindegebiet bedient;
2. Plan-Nettokosten für Verkehrsdienste: die zu Beginn einer Leistungsperiode erwarteten Bruttokosten für diese Verkehrsdienste abzüglich der erwarteten Einnahmen;
3. Regionale Verkehrskonzepte: Konzepte für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, die auf Grund von Beschlüssen der Organe des Landes und der nutznießenden Gemeinden zusätzliche Verkehrsdienste vorsehen;
4. Stadt- und Ortsbusverkehre: Personennahverkehre, deren Wirkung und Nutzen lokal beschränkt ist;
5. Verbundbedingte Leistungen: in einem Verkehrsdienstevertrag geregelte Zahlungsverpflichtungen des Landes für Verkehrsdienste und Tarifbestellungszuschüsse, die im Rahmen der Gründung des OÖ Verkehrsverbundes entstanden sind und auf Grund des Grund- und Finanzierungsvertrags 2004 des Landes mit dem Bund geleistet werden.
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