(1) Die Organe des Fonds haben ihre Tätigkeit jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Die Gesundheitsplattform hat in der Geschäftsordnung insbesondere vorzusehen:
1. die Zuständigkeit der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden für:
a) die Einberufung zur Sitzung der Gesundheitsplattform,
b) die Erstellung der Tagesordnung,
c) die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Beschlusserfordernisse;
2. Regelungen über die Behandlung nachträglich eingebrachter Tagesordnungspunkte;
3. Regelungen über Umlaufbeschlüsse;
4. Regelungen über das Protokoll und die Protokolleinwände;
5. Fristen für die Einladung zu Sitzungen inkl. Tagesordnung sowie die Übermittlung von Sitzungsunterlagen.
Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gelten die Erfordernisse des § 9 Abs. 2 Z 2.
(3) Die Gesundheitsplattform kann in der Geschäftsordnung vorsehen, dass näher bestimmte laufende Aufgaben aus dem Bereich der Angelegenheiten des Fonds gemäß § 8 Abs. 2 der oder dem Vorsitzenden übertragen werden.
(4) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat in der Geschäftsordnung insbesondere vorzusehen:
1. Regelungen über die gemeinsame Zuständigkeit der Co-Vorsitzenden für:
a) die Vorbereitung und Einberufung zur Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission,
b) die Erstellung der Tagesordnung;
2. Regelungen über die Leitung der Sitzungen;
3. Regelungen über die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
4. Regelungen über die Behandlung nachträglich eingebrachter Tagesordnungspunkte;
5. Regelungen über das Protokoll und die Protokolleinwände;
6. Regelungen über Umlaufbeschlüsse;
7. Fristen für die Einladung zu Sitzungen inkl. Tagesordnung sowie die Übermittlung von Sitzungsunterlagen.
Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gilt § 12 Abs. 2.
(5) Die Landes-Zielsteuerungskommission kann in der Geschäftsordnung vorsehen, dass näher bestimmte laufende Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich den Co-Vorsitzenden übertragen werden.
(6) Die Organe des Fonds können, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich ist, Experten beiziehen. Nähere Regelungen darüber sind in der jeweiligen Geschäftsordnung zu treffen.
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