(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:
1. die Kurie des Landes mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, für deren Zusammensetzung die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gilt;
2. die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, die gemäß § 84a ASVG bestellt werden;
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2025)
(2) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der bzw. dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK (Co-Vorsitz). (Anm: LGBl.Nr. 125/2019)
(3) § 6 Abs. 3, 4, 6 und 7 und § 7 gelten sinngemäß.
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