§ 8 § 8 Einzelaufstellung — Oö. Glücksspielautomatengesetz
Gliederung
Die Einzelaufstellung ist nur in gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten von Gastgewerbebetrieben, die auch tatsächlich betrieben werden, zulässig .
(Anm: LGBl. Nr. 33/2018)
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