Die Bewilligung erlischt
1. durch Ablauf der Bewilligungsdauer oder
2. durch Zurücklegung der oder Verzicht auf die Bewilligung nach Ablauf der im § 3 Abs. 6 gesetzten Frist oder
3. mit dem Enden des Bestehens der Rechtsform der Bewilligungsinhaberin oder
4. durch Zurücknahme der Bewilligung.
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