(1) Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 20a hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 23 Abs. 1 Z 6 hat die Behörde gemäß § 23 Abs. 1 alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:
1. die Schwere und Dauer der Übertretung;
2. den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten Person;
3. die Finanzkraft der verantwortlich gemachten Person, wie sie sich beispielsweise aus Gesamtumsatz oder Jahreseinkünften ableiten lässt;
4. die von der verantwortlich gemachten Person durch die Übertretung entstandenen Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen;
5. die Verluste, die Dritten durch die Übertretung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
6. die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen und juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten;
7. frühere Übertretungen von Pflichten zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Verurteilungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
(2) Die Bestimmungen des VStG bleiben durch Abs. 1 unberührt.
(3) Zum Zweck des Abs. 1 Z 7 hat die zuständige Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß § 23 Abs. 3 einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von entsprechenden Strafregisterauskünften zu ersuchen.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)
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