(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis von 60 : 40 geteilt.
(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Anteile werden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel im Sinn der jeweils geltenden finanzausgleichsrechtlichen Regelungen verteilt. (Anm: LGBl.Nr. 58/2023)
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