(1) Behörden im Sinn dieses Landesgesetzes sind
1. die Landesregierung für die Verfahren nach §§ 3, 4, 7, 9 und 10,
2. die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, für alle sonstigen Verfahren nach diesem Landesgesetz.
(Anm.: LGBl.Nr. 4/2013)
(2) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren nach diesem Landesgesetz Parteistellung zu. Alle Behörden haben mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsan gelegenheiten verpflichtend zusammenzuarbeiten.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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