§ 14
Übergangsbestimmungen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Bewilligungen gemäß des Gesetzes vom 12. April 1951 betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschafts- und Volkstänzen (Tanzschulgesetz), LGBl. Nr. 29/1951, in der Fassung LGBl. Nr. 66/2009, gelten als Berechtigungen im Sinn des Oö. Tanzschulgesetzes 2010; dessen Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden.
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