Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.
(2) Die Landesumlage beträgt 6,93 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zuzüglich eines jährlichen Betrags in Höhe von 3 Mio. Euro bis zum Jahr 2043. (Anm.: LGBl.Nr. 105/2013, 86/2016)
§ 2
§ 2
Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft im jeweiligen Vorjahr. Diese Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
1. der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360%;
2. von 39% der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer des zweitvorangegangenen Jahres.
§ 3
§ 3
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft; das Oö. Landesumlagegesetz 2005, LGBl. Nr. 9, ist für die Landesumlage für das Jahr 2008 nicht mehr anzuwenden.