§ 2
Aufgaben der Pflegevertretung
(1) Die Pflegevertretung unterstützt die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 bei Streitfällen im Zusammenhang mit einer mangelhaften Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung und Hilfe.
(2) Die Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner im Sinn des Abs. 1 umfasst insbesondere:
1. die Entgegennahme von Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern oder von diesen nahestehenden Personen;
2. die umfassende anlassbezogene Beratung;
3. die Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes;
4. die Abgabe von Empfehlungen;
5. die außergerichtliche Herbeiführung eines Interessensausgleiches mit der betroffenen Einrichtung.
(3) Die Pflegevertretung hat durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr Sprechtage in den Bezirken abzuhalten.
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