(1) Das öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Ist die Aufbewahrung von Archivgut in seiner originären Form nicht mehr möglich, dürfen die im Archivgut enthaltenen Informationen in anderer Form archiviert werden. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen, die dauerhaft evident zu halten sind. Für digitales Archivgut gelten die Bestimmungen des § 11. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)
(2) Öffentliches Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist geordnet zu verwahren oder zu speichern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass die Benutzung durch Berechtigte ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)
(3) Im Einzelfall kann das zuständige Archiv den Entfall der Archivwürdigkeit von Archivgut feststellen, wobei Rechtsvorschriften oder berechtigte Interessen der abgebenden Stelle oder ihrer Rechts- oder Funktionsnachfolger, betroffener Personen oder Dritter zu berücksichtigen sind. Die damit einhergehende Löschung bzw. Vernichtung ist zu begründen und dauerhaft zu dokumentieren. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)
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