(1) Unterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, sind von den im § 2 Z 2 genannten Einrichtungen spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens zehn Jahre nach ihrem Anfall selbst zu archivieren.
(2) Die im § 2 Z 2 lit. a und b genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen. Die im § 2 Z 2 lit. c genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem zuständigen Kommunalarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum der Gemeinde stehen.
(3) Ist das Archiv zur Übernahme nach Abs. 2 bereit, wird die Archivwürdigkeit nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 6 beurteilt
1. bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach § 2 Z 2 lit. a und b vom Oö. Landesarchiv,
2. bei Unternehmungen nach § 2 Z 2 lit. c vom zuständigen Kommunalarchiv.
Die Vorgaben des § 3 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 zweiter Satz sind einzuhalten.
(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)
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