(1) Die im § 2 Z 1 lit. a genannten Einrichtungen haben alle Unterlagen, die sie zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr ständig benötigen, spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens 30 Jahre nach ihrem Anfall dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Digitale archivwürdige Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind zu Stichtagen oder Intervallen, die vom Oö. Landesarchiv festgelegt werden, anzubieten.
(2) Die im § 2 Z 7 lit. a genannten Einrichtungen haben archivwürdige Unterlagen, die sie zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr ständig benötigen, spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens 30 Jahre nach ihrem Anfall zu archivieren. Digitale archivwürdige Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind zu festzulegenden Stichtagen oder Intervallen zu archivieren.
(3) Unterlagen sind grundsätzlich in der ursprünglichen Form und Ordnung und mit den zugehörigen Findmitteln anzubieten und zu übergeben. Beim Einsatz automatisierbarer elektronischer Systeme können Anbietung, Bewertung, Übergabe und Übernahme automatisiert erfolgen.
(4) Anzubieten und bei Archivwürdigkeit zu übergeben sind auch Unterlagen, die Informationen enthalten, welche
1. datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wie Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679, oder Geheimhaltungsverpflichtungen einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder
2. nach einer Rechtsvorschrift gelöscht oder vernichtet werden müssten, sofern nicht die Speicherung der Daten unzulässig war. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, wie solche im Sinn des Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Form der Übergabe an das Oö. Landesarchiv zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik festlegen. Unterlagen, deren Übergabeformat nicht geregelt ist, sind in einem mit dem Oö. Landesarchiv zu vereinbarenden Format zu übergeben.
(6) Die Archivwürdigkeit von Unterlagen nach § 2 Z 1 wird vom Oö. Landesarchiv beurteilt. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit (§ 2 Z 4) ist dem Oö. Landesarchiv ein vollständiger Einblick in die angebotenen Unterlagen zu gestatten. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung oder dem betroffenen Unternehmen und dem Oö. Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit zu erlassen.
(7) Das Oö. Landesarchiv kann - soweit es nach Abs. 6 zuständig ist - durch Verordnung festlegen, welchen Arten von Unterlagen die Eigenschaft der Archivwürdigkeit offenkundig zukommen oder nicht zukommen wird. Die Verordnung ist auf der Internetseite des Oö. Landesarchivs zu veröffentlichen.
(8) Wird eine Einrichtung in eine andere Rechtsform überführt oder werden deren Aufgaben auf eine andere Stelle übertragen, welche nicht der Anbietungspflicht nach Abs. 1 oder Archivierung nach Abs. 2 unterliegt, sind alle Unterlagen, die bis zur Zuständigkeitsänderung oder Aufgabenübertragung angefallen sind, unverzüglich nach Abs. 1 anzubieten oder nach Abs. 2 zu archivieren.
(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)
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