(1) Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a und Z 7 lit. a haben alle Unterlagen, die die Aufgabenwahrnehmung in ihrem Wirkungsbereich betreffen und der Nachvollziehbarkeit ihres Handelns dienen, schon vor der Archivierung systematisch geordnet und sicher aufzubewahren bzw. zu speichern.
(2) Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a ziehen das Oö. Landesarchiv bei der Erstellung von Organisationsvorschriften rechtzeitig bei. Dies gilt auch für die Planung und Einführung sowie bei wesentlichen Änderungen von elektronischen Systemen, wenn mit diesen anzubietende digitale Unterlagen verarbeitet werden.
(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)
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