Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Archivgut des Landes: alle archivwürdigen Unterlagen, die
a) im Wirkungsbereich der Behörden und Dienststellen des Landes einschließlich der Landesregierung, beim Landtag einschließlich des Oö. Landesrechnungshofs sowie beim Oö. Landesverwaltungsgericht oder deren Rechts- oder Funktionsvorgängern angefallen sind,
b) von Bundesbehörden und -einrichtungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesarchivgesetzes mit Sitz in Oberösterreich dem Land Oberösterreich übereignet und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden,
c) vom Oö. Landesarchiv für das Land Oberösterreich durch eine zivilrechtliche Erwerbsart erworben wurden,
d) von der Bildungsdirektion für Oberösterreich dem Land Oberösterreich angeboten und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden oder
e) von Einrichtungen nach Z 2 lit. a und b angeboten und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden.
2. Sonstiges Archivgut von öffentlichem Interesse: alle archivwürdigen Unterlagen, die im Geschäftsbereich angefallen sind
a) bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände oder
b) bei den vom Landesrechnungshof nach § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 des Oö. Landesrechnungshofgesetzes zu prüfenden Einrichtungen und Unternehmungen oder
c) bei Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50% des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die auf Grund anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband beherrscht werden.
3. Archivieren: eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, Erschließen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Restaurieren, Nutzbarmachen und Bereitstellen von Archivgut umfasst. Archivieren umfasst auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinn des Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679, zum Zweck der Erfüllung der in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten.
4. Archivwürdig: Unterlagen, die auf Grund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung, wissenschaftliche Forschung sowie für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind.
5. Findmittel: alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis von Archivgut, dessen Nutzung und Auswertung notwendig sind.
6. Kommunalarchiv: eine organisatorisch eigenständige Einrichtung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, die vorwiegend dem Zweck der Archivierung von Unterlagen dient und der fachlich geeignetes Personal zur Verfügung steht.
7. Kommunales Archivgut: alle archivwürdigen Unterlagen, die
a) im Wirkungsbereich der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder deren Rechts- und Funktionsvorgängern angefallen sind,
b) die vom Träger eines Kommunalarchivs erworben wurden oder
c) von Unternehmungen nach Z 2 lit. c angeboten und übernommen wurden.
8. Öffentliches Archivgut: Archivgut des Landes und kommunales Archivgut.
9. Schutzfrist: jener Zeitraum, in dem eine Benutzung des Archivguts durch Dritte nicht zulässig ist.
10. Unterlagen: alle analog oder digital aufgezeichneten Informationen (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) und Findmittel.
11. Zuständiges Archiv:
a) für Archivgut des Landes das Oö. Landesarchiv,
b) für kommunales Archivgut das Kommunalarchiv der örtlich zuständigen Gemeinde oder des örtlich zuständigen Gemeindeverbandes.
(Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 60/2025)
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