(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Übergaben, Anträge, Begehren und Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellten ehrenamtlichen Archivkuratorinnen und -kuratoren bleiben unbeschadet der Möglichkeit des Widerrufs weiter im Amt und § 11 Archivgesetz, LGBl. Nr. 83/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, ist weiterhin anzuwenden.
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