§ 9
Zuweisung von Landesbediensteten
(1) Diese Bestimmung gilt nur für Personen, die als Landesbedienstete dem Bruckner-Konservatorium zugewiesen werden.
(2) Landesbedienstete, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes am Bruckner-Konservatorium als einer unselbständigen Anstalt des Landes Oberösterreich beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort dem Bruckner-Konservatorium im Sinn des § 1 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(3) Die Diensthoheit über die dem Bruckner-Konservatorium zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Die Rektorin oder der Rektor ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der gemäß Abs. 2 zugewiesenen Bediensteten und als solche oder als solcher an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(4) Für das Lehrpersonal ist § 30e Oö. LGG anwendbar.
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